[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmausv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmausv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmausv\u002Fxml.zip",9778741,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogens\tmit 30 Prozent,\n2.Durchführen von Teilarbeiten\tmit 30 Prozent,\n3.Planung und Konstruktion\tmit 30 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","BMAUSV - Gesellenprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogens\tmit 30 Prozent,\n2.Durchführen von Teilarbeiten\tmit 30 Prozent,\n3.Planung und Konstruktion\tmit 30 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich Planung und Konstruktion","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten","14",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","19",[],false]