[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmeldd_v_2_2015-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmeldd_v_2_2015","Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmeldd_v_2_2015\u002Fxml.zip",9778766,"§ 6","6","Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung",null,"(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten 1.zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,\n2.zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,\n3.zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder\n4.zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.\nNach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft, eines Wegzugs in das Ausland oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen\t0301 bis 0303,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tderzeitige Anschrift\t1200 bis 1212,\n7a.\tbei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat\t1232, 1233,\n8.\tbei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift\t1200 bis 1212, 1213a,\n9.\tDatum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft\t1402,\n10.\tSterbedatum\t1901.\n(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).\n(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1: \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tEhegatte – Familienname\t1501a,\n2.\tEhegatte – Vornamen\t1503,\n3.\tEhegatte – Geburtsdatum\t1505,\n4.\tEhegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung\t1200 bis 1212, 1232, 1233,\n5.\tLebenspartner – Familienname\t1517a,\n6.\tLebenspartner – Vornamen\t1519,\n7.\tLebenspartner – Geburtsdatum\t1521,\n8.\tLebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung\t1200 bis 1212, 1232, 1233.","BMELDD_V_2_2015 - § 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung\n\n(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten 1.zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,\n2.zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,\n3.zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder\n4.zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.\nNach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft, eines Wegzugs in das Ausland oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen\t0301 bis 0303,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tderzeitige Anschrift\t1200 bis 1212,\n7a.\tbei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat\t1232, 1233,\n8.\tbei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift\t1200 bis 1212, 1213a,\n9.\tDatum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft\t1402,\n10.\tSterbedatum\t1901.\n(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).\n(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1: \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tEhegatte – Familienname\t1501a,\n2.\tEhegatte – Vornamen\t1503,\n3.\tEhegatte – Geburtsdatum\t1505,\n4.\tEhegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung\t1200 bis 1212, 1232, 1233,\n5.\tLebenspartner – Familienname\t1517a,\n6.\tLebenspartner – Vornamen\t1519,\n7.\tLebenspartner – Geburtsdatum\t1521,\n8.\tLebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung\t1200 bis 1212, 1232, 1233.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Standards der Datenübermittlung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Verfahren der Datenübermittlung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Datenübermittlung an das Bundeszentralregister","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern","9",[],false]