[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmeldd_v_2_2015-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmeldd_v_2_2015","Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmeldd_v_2_2015\u002Fxml.zip",9778769,"§ 9","9","Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern",null,"(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tGeburtsname\t0201a,\n3.\tVornamen\t0301, 0302,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tderzeitige Anschrift\t1200 bis 1212,\n8.\tEinzugsdatum, Auszugsdatum\t1301, 1306,\n9.\tAuskunftssperren nach § 51 BMG\t1801,\n10.\tSterbedatum\t1901,\n11.\tIdentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung\t2701,\n12.\tStaatsangehörigkeiten\t1001.\nHat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).\n(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\trechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1101,\n2.\tEintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1102, 1103,\n3.\tFamilienstand\t1401,\n4.\tDatum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft\t1402,\n5.\tDatum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft\t1406,\n6.\tIdentifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners\t2703, 1505,2707, 1521,\n7.\tIdentifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist\t2704, 1604.\nDiese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).\n(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten: \tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1. Identifikationsnummer\t2701\n2. Geburtsdatum\t0601.\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","BMELDD_V_2_2015 - § 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern\n\n(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tGeburtsname\t0201a,\n3.\tVornamen\t0301, 0302,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tderzeitige Anschrift\t1200 bis 1212,\n8.\tEinzugsdatum, Auszugsdatum\t1301, 1306,\n9.\tAuskunftssperren nach § 51 BMG\t1801,\n10.\tSterbedatum\t1901,\n11.\tIdentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung\t2701,\n12.\tStaatsangehörigkeiten\t1001.\nHat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).\n(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung): \t\tBlattnummer des DSMeld (Datenblatt)\n1.\trechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1101,\n2.\tEintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1102, 1103,\n3.\tFamilienstand\t1401,\n4.\tDatum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft\t1402,\n5.\tDatum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft\t1406,\n6.\tIdentifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners\t2703, 1505,2707, 1521,\n7.\tIdentifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. 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