[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmelddav_2022-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmelddav_2022","Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmelddav_2022\u002Fxml.zip",9778777,"§ 4","4","Auswahldaten für die Personensuche",null,"(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:\n1.\thinsichtlich des Namens\na)\tFamilienname und mindestens ein Vorname\t0101a und 0301 bis 0303,\nb)\tfrüherer Name und mindestens ein Vorname\t0201a, 0203a und 0301 bis 0303,\nc)\tOrdensname oder\t0501,\nd)\tKünstlername\t0502,\n2.\tsowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1\na)\teine Anschrift, bestehend aus:\naa)\tdem Gemeindeschlüssel\t1201,\nbb)\tder Postleitzahl und\t1202,\ncc)\tder Straße sowie\t1205,\ndd)\tder Hausnummer, sofern vorhanden,\t1206, 1208, 1209,\noder\nb)\tein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten:\t1201,\naa)\tStraße\t1205,\nbb)\tGeburtsdatum\t0601,\ncc)\tGeburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0602, 0603,\ndd)\tGeschlecht\t0701,\nee)\tSterbedatum\t1901,\nff)\tSterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat\t1904, 1905.\nAls zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.\n(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.\n(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.\n(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.\n(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.\n(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.\n(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.","BMELDDAV_2022 - § 4 Auswahldaten für die Personensuche\n\n(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:\n1.\thinsichtlich des Namens\na)\tFamilienname und mindestens ein Vorname\t0101a und 0301 bis 0303,\nb)\tfrüherer Name und mindestens ein Vorname\t0201a, 0203a und 0301 bis 0303,\nc)\tOrdensname oder\t0501,\nd)\tKünstlername\t0502,\n2.\tsowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1\na)\teine Anschrift, bestehend aus:\naa)\tdem Gemeindeschlüssel\t1201,\nbb)\tder Postleitzahl und\t1202,\ncc)\tder Straße sowie\t1205,\ndd)\tder Hausnummer, sofern vorhanden,\t1206, 1208, 1209,\noder\nb)\tein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten:\t1201,\naa)\tStraße\t1205,\nbb)\tGeburtsdatum\t0601,\ncc)\tGeburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0602, 0603,\ndd)\tGeschlecht\t0701,\nee)\tSterbedatum\t1901,\nff)\tSterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat\t1904, 1905.\nAls zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. 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