[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmelddav_2022-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmelddav_2022","Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmelddav_2022\u002Fxml.zip",9778782,"§ 8","8","Abrufdaten für die freie Suche",null,"(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens\t0301 bis 0303,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tOrdensname, Künstlername\t0501, 0502,\n6.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n7.\tGeschlecht\t0701,\n8.\tderzeitige Staatsangehörigkeiten\t1001,\n9.\tAnschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung\t1201 bis 1212,\n10.\tSterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat\t1901 bis 1905,\n11.\tim Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.\nDie konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1.die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,\n2.die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,\n3.die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,\n4.die Tatsache, dass die Person verstorben ist,\n5.die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.\n(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:\n1.\tEinzugsdatum\t1301,\n2.\tAusstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres\t1700 bis 1709,\n3.\tDaten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes\t2601, 2603, 2801,\n4.\tDaten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes\t3001, 3002.\nDer in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.\n(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.","BMELDDAV_2022 - § 8 Abrufdaten für die freie Suche\n\n(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:\n1.\tFamilienname\t0101a bis 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens\t0301 bis 0303,\n4.\tDoktorgrad\t0401,\n5.\tOrdensname, Künstlername\t0501, 0502,\n6.\tGeburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0601 bis 0603,\n7.\tGeschlecht\t0701,\n8.\tderzeitige Staatsangehörigkeiten\t1001,\n9.\tAnschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung\t1201 bis 1212,\n10.\tSterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat\t1901 bis 1905,\n11.\tim Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.\nDie konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. 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