[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmelddigiv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmelddigiv","Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmelddigiv\u002Fxml.zip",9778800,"§ 5","5","Abrufdaten für die Meldebescheinigung",null,"(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1.\tFamilienname\t0101a,\n2.\tVornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens\t0301, 0302,\n3.\tDoktorgrad\t0401,\n4.\tGeburtsdatum\t0601,\n5.\tderzeitige Anschriften,gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung\t1201 bis 1213.\nZur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\n(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:  1.\tEhename oder Lebenspartnerschaftsname\t0103a, 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen vor Änderung\t0303,\n4.\tOrdensname, Künstlername\t0501, 0502,\n5.\tGeburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0602, 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tzum gesetzlichen Vertreter:\t0001,\na)\tFamilienname\t0902a,\nb)\tVornamen\t0904,\nc)\tDoktorgrad\t0905,\nd)\tAnschrift\t0907a, 1200 bis 1212,\ne)\tGeburtsdatum\t0906,\nf)\tGeschlecht\t0917,\ng)\tSterbedatum\t0915,\n8.\tderzeitige Staatsangehörigkeiten\t1001,\n9.\trechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1101, 1104,\n10.\tfrühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat\t1200 bis 1233,\n11.\tEinzugsdatum, Auszugsdatum\t1301, 1301a, 1306,\n12.\tFamilienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat\t1401 bis 1402a, 1408, 1409,\n13.\tzum Ehegatten oder Lebenspartner:\t0001,\na)\tFamilienname\t1501a, 1517a,\nb)\tVornamen\t1503, 1519,\nc)\tGeburtsname\t1502b, 1518b,\nd)\tDoktorgrad\t1504, 1520,\ne)\tGeburtsdatum\t1505, 1521,\nf)\tGeschlecht\t1506, 1522,\ng)\tderzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde\t1508, 1524, 1200 bis 1213a,\nh)\tSterbedatum\t1516, 1532,\n14.\tzu minderjährigen Kindern:\t0001,\na)\tFamilienname\t1601a,\nb)\tVornamen\t1603,\nc)\tGeburtsdatum\t1604,\nd)\tGeschlecht\t1604a,\ne)\tAnschrift im Inland\t1200 bis 1212,\nf)\tSterbedatum\t1605,\n15.\tAusstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte\t1700 bis 1709, 1715 bis 1717,\n16.\tTatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.\nZur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.","BMELDDIGIV - § 5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung\n\n(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1.\tFamilienname\t0101a,\n2.\tVornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens\t0301, 0302,\n3.\tDoktorgrad\t0401,\n4.\tGeburtsdatum\t0601,\n5.\tderzeitige Anschriften,gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung\t1201 bis 1213.\nZur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\n(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:  1.\tEhename oder Lebenspartnerschaftsname\t0103a, 0105a,\n2.\tfrühere Namen\t0201a, 0203a,\n3.\tVornamen vor Änderung\t0303,\n4.\tOrdensname, Künstlername\t0501, 0502,\n5.\tGeburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat\t0602, 0603,\n6.\tGeschlecht\t0701,\n7.\tzum gesetzlichen Vertreter:\t0001,\na)\tFamilienname\t0902a,\nb)\tVornamen\t0904,\nc)\tDoktorgrad\t0905,\nd)\tAnschrift\t0907a, 1200 bis 1212,\ne)\tGeburtsdatum\t0906,\nf)\tGeschlecht\t0917,\ng)\tSterbedatum\t0915,\n8.\tderzeitige Staatsangehörigkeiten\t1001,\n9.\trechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft\t1101, 1104,\n10.\tfrühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat\t1200 bis 1233,\n11.\tEinzugsdatum, Auszugsdatum\t1301, 1301a, 1306,\n12.\tFamilienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat\t1401 bis 1402a, 1408, 1409,\n13.\tzum Ehegatten oder Lebenspartner:\t0001,\na)\tFamilienname\t1501a, 1517a,\nb)\tVornamen\t1503, 1519,\nc)\tGeburtsname\t1502b, 1518b,\nd)\tDoktorgrad\t1504, 1520,\ne)\tGeburtsdatum\t1505, 1521,\nf)\tGeschlecht\t1506, 1522,\ng)\tderzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde\t1508, 1524, 1200 bis 1213a,\nh)\tSterbedatum\t1516, 1532,\n14.\tzu minderjährigen Kindern:\t0001,\na)\tFamilienname\t1601a,\nb)\tVornamen\t1603,\nc)\tGeburtsdatum\t1604,\nd)\tGeschlecht\t1604a,\ne)\tAnschrift im Inland\t1200 bis 1212,\nf)\tSterbedatum\t1605,\n15.\tAusstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte\t1700 bis 1709, 1715 bis 1717,\n16.\tTatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.\nZur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Identifikation der betroffenen Person","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Standards der Datenübermittlung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Technische Grundlagen der Datenübermittlungen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Meldedatensatz zum Abruf","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren","8",[],false]