[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmg","Bundesmeldegesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmg\u002Fxml.zip",9778860,"§ 18","18","Meldebescheinigung","Allgemeine Meldepflichten","(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1.Familienname,\n2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,\n3.Doktorgrad,\n4.Geburtsdatum,\n5.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.\nHierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.\n(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.\n(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.\n(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.","BMG - Allgemeine Meldepflichten - § 18 Meldebescheinigung\n\n(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1.Familienname,\n2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,\n3.Doktorgrad,\n4.Geburtsdatum,\n5.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.\nHierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.\n(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.\n(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.\n(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Anmeldung, Abmeldung","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Anbieten von Daten an Archive","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18a","Meldedatensatz zum Abruf","18a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Mitwirkung des Wohnungsgebers","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Begriff der Wohnung","20",[],false]