[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmg","Bundesmeldegesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmg\u002Fxml.zip",9778888,"§ 41","41","Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise","Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen","Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.","BMG - Datenübermittlungen - Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen - § 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise\n\nDie Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39a","Datenbestätigung für öffentliche Stellen","39a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Verfahren des automatisierten Abrufs","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Einfache Melderegisterauskunft","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Erweiterte Melderegisterauskunft","45",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – VII ZB 12\u002F15","ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZB12.15.0","Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.","2018-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305862018.zip","rechtsprechung",false]