[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmvgvfaprv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmvgvfaprv","Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmvgvfaprv\u002Fxml.zip",1211480,"§ 11","11","Sonstiger Nachteilsausgleich","Durchführung der Abschlussprüfung","(1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.\n(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.\n(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.","BMVGVFAPRV - Durchführung der Abschlussprüfung - § 11 Sonstiger Nachteilsausgleich\n\n(1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.\n(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.\n(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Gliederung der Abschlussprüfung","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Entscheidung über die Zulassung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Nichtöffentlichkeit","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern","14",[],false]