[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmvgvfaprv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmvgvfaprv","Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmvgvfaprv\u002Fxml.zip",1211489,"§ 20","20","Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung","Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses","(1) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.\n(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.","BMVGVFAPRV - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses - § 20 Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.\n(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Bewertung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Rücktritt und Nichtteilnahme","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Prüfungszeugnis","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Wiederholung der Abschlussprüfung","23",[],false]