[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bmvgvfaprv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bmvgvfaprv","Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbmvgvfaprv\u002Fxml.zip",1211494,"§ 25","25","Prüfungsunterlagen","Schlussbestimmungen","Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.","BMVGVFAPRV - Schlussbestimmungen - § 25 Prüfungsunterlagen\n\nAuf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Rechtsbehelfsbelehrung","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Wiederholung der Abschlussprüfung","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung","22",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Übergangsregelung","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Inkrafttreten","27",[],false]