[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211639,"§ 23","23","Naturschutzgebiete","Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft","(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,\n2.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder\n3.wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.\n(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.\n(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.\n(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit 1.die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder\n2.dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.\nWeitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.","BNATSCHG - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 23 Naturschutzgebiete\n\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,\n2.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder\n3.wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.\n(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.\n(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.\n(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit 1.die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder\n2.dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.\nWeitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Biotopverbund, Biotopvernetzung","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Allgemeine Grundsätze","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Nationalparke, Nationale Naturmonumente","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Biosphärenreservate","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Landschaftsschutzgebiete","26",[49,56,62,67,72,78],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 – 10 BN 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:201223B10BN3.23.0",null,"2023-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400103.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 – 7 CN 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U7CN1.22.0","1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.\n2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.","2023-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300369.zip",{"title":63,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 – 4 C 14\u002F16","2019-12-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5741","sachsen_rechtsprechung",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 02.08.2018 – 4 BN 5\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:020818B4BN5.18.0","2018-08-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800650.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4CN8.16.0","1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte \"geschützte Landschaftsbestandteil\" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz.\n2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine \"Landschaft\" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können.\n3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG gedeckt ist, ist von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie kann zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43\u002F92) nichts beitragen;  ihre Aufhebung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.","2017-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800244.zip",{"title":79,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 31\u002F14","2014-09-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140016214.zip",false]