[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211616,"§ 4","4","Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke","Allgemeine Vorschriften","Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1.der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,\n2.der Bundespolizei,\n3.des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,\n4.der See- oder Binnenschifffahrt,\n5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,\n6.des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder\n7.der Telekommunikation\ndienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.","BNATSCHG - Allgemeine Vorschriften - § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke\n\nBei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1.der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,\n2.der Bundespolizei,\n3.des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,\n4.der See- oder Binnenschifffahrt,\n5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,\n6.des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder\n7.der Telekommunikation\ndienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Verwirklichung der Ziele","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Beobachtung von Natur und Landschaft","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Begriffsbestimmungen","7",[],false]