[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211670,"§ 45","45","Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","Besonderer Artenschutz","(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a)in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,\nb)aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,\n2.Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3.\nApril 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1.\nMärz 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1.\nMärz 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind.\nAbweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.\n(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.\nDies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene 1.Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und\n2.Tiere europäischer Vogelarten.\n(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen 1.Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,\n2.Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6.\nApril 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG aufgeführt sind,\n3.Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92\u002F43\u002FEWG und 2009\u002F147\u002FEG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.\n(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.\n(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.\nDie Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.\nIm Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.\nHandelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.\nDiese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.\n(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.\nIst für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.\n(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1.zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,\n2.zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,\n3.für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,\n4.im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder\n5.aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.\nEine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG weiter gehende Anforderungen enthält.\nArtikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG sind zu beachten.\nDie Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.\nSie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.\n(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.","BNATSCHG - Besonderer Artenschutz - § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen [1\u002F2]\n\n(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a)in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,\nb)aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,\n2.Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3.\nApril 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1.\nMärz 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1.\nMärz 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind.\nAbweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.\n(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.\nDies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene 1.Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und\n2.Tiere europäischer Vogelarten.\n(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen 1.Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,\n2.Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6.\nApril 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG aufgeführt sind,\n3.Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92\u002F43\u002FEWG und 2009\u002F147\u002FEG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.\n(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.\n(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.\nDie Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.\nIm Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.\nHandelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.\nDiese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.\n(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.\nIst für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Tiergehege","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Zoos","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45a","Umgang mit dem Wolf","45a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45b","Betrieb von Windenergieanlagen an Land","45b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45c","Repowering von Windenergieanlagen an Land","45c",[49,56,62,68,74,80,85,90,94,100],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.11.2025 – 9 A 17.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0","1. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben.\n2. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt.\n3. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760).\n4. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.","2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600249.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2024 – 7 B 33\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:180724B7B33.23.0","Der Ausnahmetatbestand der Forschungszwecke i. S. d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG beschränkt sich nicht auf Forschung an dem betroffenen Tier und\u002Foder über das betroffene Tier.","2024-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400530.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.06.2024 – 9 B 6\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:250624B9B6.24.0","1. Zur Prüfung der (Un-)Verhältnismäßigkeit von Kosten einer Alternativlösung im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG.\n2. Zur Frage der Reichweite der Rechtskrafterstreckung in einem planfeststellungsrechtlichen Urteil (§ 121 VwGO).","2024-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400526.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":69,"date":71,"source_url":72,"source_type":73},"1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.",null,"2024-03-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7224","sachsen_rechtsprechung",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 19.12.2023 – 7 C 4\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:191223U7C4.22.0","1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 28 f.).\n2. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen steht der Heranziehung von § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote nicht generell entgegen.\n3. Die Befugnis der Naturschutzbehörde zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG findet bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ihre Grenzen in der Gestattungs- und Feststellungswirkung der Genehmigung und den Vorschriften über deren Aufhebung. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden von der Feststellungswirkung der Genehmigung nicht umfasst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 und vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22).\n4. Bei der Bestimmung dynamischer Betreiberpflichten - hier aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - sind neue Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Anlage stets zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können sich daraus ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs einer Anlage nicht mehr nur - wie bei der Erteilung der Genehmigung - prognostisch ermittelt und folglich abgeschätzt, sondern nach Errichtung und Inbetriebnahme auf der Grundlage empirischer Nachweise verlässlicher bestimmt werden können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33).\n5. Nutzungsmöglichkeiten, die Anlagen an anderen Standorten bieten, sind schon tatbestandlich keine Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zur Nutzung bestehender Anlagen, die mit nachträglichen Betriebsbeschränkungen belegt werden. Zwischen solchen Anlagen besteht kein Alternativ-, sondern ein Ergänzungsverhältnis.","2023-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400215.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":70,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0","2023-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300514.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":70,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 BN 18\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B4BN18.22.0","2022-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300170.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":70,"date":88,"source_url":93,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 BN 15\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B4BN15.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300171.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 02.07.2020 – 9 A 19\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A19.19.0","1. In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren müssen nicht sämtliche im Erläuterungsbericht erwähnten Gutachten und Abwägungsunterlagen vollständig ausgelegt werden, sondern nur diejenigen, die für die Anstoßwirkung erforderlich sind, sowie die wichtigsten entscheidungserheblichen Unterlagen, insbesondere über die Umweltauswirkungen des Vorhabens.\n2. Die Planfeststellungsbehörde muss sich nicht sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Sie muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht.\n3. Wird ein Flächennutzungsplan nach einem großen Zeitabstand neu aufgestellt (hier nach mehr als 30 Jahren), liegt dem regelmäßig eine völlig neue Abwägung zugrunde. Dies hat zur Folge, dass ein Widerspruch nach § 7 Satz 1 BauGB auch dann zulässig ist, wenn dieselbe Darstellung schon in der Vorgängerfassung enthalten war.\n4. Ein Eigentümer kann sich nur dann gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 150).","2020-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000702.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 9 B 25\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B25.17.0","1. Der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG \u003Cjuris: BNatSchG 2009>) ist im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines Straßenbauvorhabens erst dann erfüllt, wenn das vorhabenunabhängige Grundrisiko dadurch signifikant erhöht wird (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung).\n2. Die der Planfeststellungsbehörde bei Anwendung des § 44 Abs. 1 BNatSchG zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative schließt die Beurteilung ein, ob und inwieweit auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung bei \"Allerweltsvogelarten\" verzichtet werden kann.\n3. Ist über eine bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich nicht entschieden worden, so ist dieser Mangel dann unerheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorhabenträger die fehlende Ausnahme versagt worden wäre (wie BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).","2018-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800361.zip",false]