[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211700,"§ 63","63","Mitwirkungsrechte","Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen","(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1.bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,\n2.vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,\n3.in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,\n4.bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\n(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1.bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,\n2.bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,\n3.bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,\n4.bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,\n4a.vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,\n4b.vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,\n5.vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,\n6.in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,\n7.bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\n8.in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\n(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.\n(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.","BNATSCHG - Ermächtigungen - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen - § 63 Mitwirkungsrechte\n\n(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1.bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,\n2.vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,\n3.in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,\n4.bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\n(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1.bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,\n2.bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,\n3.bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,\n4.bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,\n4a.vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,\n4b.vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,\n5.vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,\n6.in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,\n7.bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\n8.in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\n(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.\n(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 6","Kapitel 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Bereitstellen von Grundstücken","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Freihaltung von Gewässern und Uferzonen","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60","Haftung","60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Rechtsbehelfe","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Duldungspflicht","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Vorkaufsrecht","66",[50,57,62,67,72,78,83,88,94,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 9\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A9.23.0","1. Auch im Hinblick auf die mit dem zweiten Änderungsgesetz zum LNG-Beschleunigungsgesetz als Vorhaben aufgenommene Ostsee-Anbindungsleitung ist § 4 LNGG mit Unionsrecht vereinbar (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -).\n2. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz der nationalen Energieversorgung dient und die hierzu erforderlichen Vorhaben für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich sind, ist für die gerichtliche Überprüfung des Bestehens einer Gasversorgungskrise in ähnlicher Weise bindend, wie es (andere) gesetzliche Bedarfsfestlegungen und Planrechtfertigungen sind.","2024-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400569.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400570.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":60,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 25.01.2024 – 7 VR 2\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B7VR2.24.0","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400125.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":60,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.09.2023 – 7 VR 6\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:150923B7VR6.23.0","2023-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300696.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 03.02.2022 – 7 C 2\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:030222U7C2.21.0","1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden.\n2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.","2022-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200343.zip",{"title":79,"ecli":60,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":82},"1. Bereits wegen der fehlenden Planeigenschaft ist für einen Forstwirtschaftsplan keine strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2. Ein Forstwirtschaftsplan ist als Projekt i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG anzusehen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein fragliches Gebiet erheblich beeinträchtigt wird.","2020-06-09","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5890","sachsen_rechtsprechung",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":60,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 BN 1\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:140618B3BN1.17.0","2018-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800484.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2\u002F15, 7 A 2\u002F15 (7 A 14\u002F12)","ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0","1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).\n2. Das Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG) und das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG) müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (Rn. 478).\n3. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands\u002FPotenzials im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand\u002Fdas Potenzial mindestens einer biologischen Qualitätskomponente der Anlage 3 Nr. 1 zur Oberflächengewässerverordnung um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands\u002FPotenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461\u002F13 - LS 2, Rn. 70).\n4. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands\u002FPotenzials eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Rn. 480).\n5. Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern (vgl. § 28 WHG) ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial (Rn. 482 ff.).\n6. Dem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG kommt verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden zu, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (Rn. 489).\n7. Für die Verschlechterungsprüfung kommt es auf die biologischen Qualitätskomponenten an; die hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 zur Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2011\u002F2016) haben nur unterstützende Bedeutung (Rn. 496 f.).\n8. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (Rn. 506).\n9. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (= Anlage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (Rn. 578).\n10. Für einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot ist maßgeblich, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (Rn. 582).\n11. Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (Rn. 586).\n12. Das Maßnahmenprogramm muss auf die Verwirklichung des Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft (Rn. 586).\n13. Die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz verlangen nicht, bei der Vorhabenzulassung die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen (Rn. 594 f.).","2017-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700493.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 01.04.2015 – 4 C 6\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U4C6.14.0","§ 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) räumt einer nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung Mitwirkungsrechte ein, wenn ein Projekt im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll, weil die gemäß § 34Abs. 1 BNatSchG gebotene Verträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann.  Unionsrecht vermittelt der Naturschutzvereinigung keinen Anspruch, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden.","2015-04-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500255.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C35.13.0","1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird.\n2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden.  Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.","2014-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500142.zip",false]