[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211704,"§ 67","67","Befreiungen","Eigentumsbindung, Befreiungen","(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder\n2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.\nIm Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.\n(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.\n(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.","BNATSCHG - Ermächtigungen - Eigentumsbindung, Befreiungen - § 67 Befreiungen\n\n(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder\n2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.\nIm Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.\n(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.\n(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 6","Kapitel 9",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Vorkaufsrecht","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Duldungspflicht","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64","Rechtsbehelfe","64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 68","Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich","68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 69","Bußgeldvorschriften","69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 70","Verwaltungsbehörde","70",[50,57,63,69,75,80,85,90,95,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 07.11.2025 – 7 B 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:071125B7B2.25.0","Brutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden.","2025-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500776.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U7A3.24.0","Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12).","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500393.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A3.23.0","Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein.  Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400728.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0",null,"2024-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400570.zip",{"title":76,"ecli":72,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":79},"1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.","2024-03-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7224","sachsen_rechtsprechung",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":72,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.09.2023 – 7 VR 6\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:150923B7VR6.23.0","2023-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300696.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":72,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0","2023-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300514.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":72,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 A 17\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A17.21.0","2022-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300473.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 08.11.2022 – 7 C 7\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:081122U7C7.21.0","1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.\n2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind.\n3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab.\n4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.","2022-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300188.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":72,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 18.10.2022 – 9 VR 2\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:181022B9VR2.22.0","2022-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200657.zip",false]