[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnatschg-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnatschg","Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnatschg_2009\u002Fxml.zip",1211705,"§ 68","68","Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich","Eigentumsbindung, Befreiungen","(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.\n(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.\n(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.\n(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.","BNATSCHG - Ermächtigungen - Eigentumsbindung, Befreiungen - § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich\n\n(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.\n(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.\n(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.\n(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 6","Kapitel 9",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 67","Befreiungen","67",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 66","Vorkaufsrecht","66",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 65","Duldungspflicht","65",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 69","Bußgeldvorschriften","69",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 70","Verwaltungsbehörde","70",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 71","Strafvorschriften","71",[50,56,60,67,73],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen. 2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.",null,"2023-06-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7035","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 25.02.2020 – 4 A 930\u002F17","2020-02-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5873",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 4 C 9\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U4C9.17.0","1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt.\n2. Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen \"auf die Stirn geschrieben\" sein.","2018-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900256.zip","rechtsprechung",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 – 4 C 2\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:170518U4C2.17.0","1. Das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) stimmt mit dem Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 68 Abs. 1 BNatSchG überein.\n2. Die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG wegen Fehlens einer unzumutbaren Belastung kann im Entschädigungsrechtsstreit nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nur insoweit gemäß § 121 Nr. 1 VwGO Bindungswirkung entfalten, als sie sich auf denselben Zeitraum bezieht, für den eine Entschädigung verlangt wird.","2018-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800491.zip",{"title":74,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 26.05.2015 – 4 A 171\u002F11","2015-05-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4050",false]