[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-10a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779230,"§ 10a","10a","Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen","Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst","(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben oder\n2.zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.\nEine automatisierte Übermittlung ist zulässig.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.","BNDG - Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien - Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst - § 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen\n\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben oder\n2.zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.\nEine automatisierte Übermittlung ist zulässig.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9h","Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person","9h",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9g","Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen","9g",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Übermittlung an inländische Nachrichtendienste","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11a","Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden","11a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11b","Übermittlung an inländische öffentliche Stellen","11b",[],false]