[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779273,"§ 46","46","Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans","Unabhängige Rechtskontrolle","(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.","BNDG - Technische Aufklärung - Unabhängige Rechtskontrolle - § 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans\n\n(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 45","Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand","45",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 44","Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans","44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 47","Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans","47",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48","Amtsbezeichnungen","48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49","Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung","49",[],false]