[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779284,"§ 57","57","Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung","Unabhängige Rechtskontrolle","(1) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.\n(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.","BNDG - Technische Aufklärung - Unabhängige Rechtskontrolle - § 57 Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung\n\n(1) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.\n(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56","Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung","56",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Geheimhaltung; Aussagegenehmigung","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58","Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Mitteilungsverbote","60",[],false]