[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779287,"§ 60","60","Mitteilungsverbote","Mitteilungen und Evaluierung","(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.","BNDG - Technische Aufklärung - Mitteilungen und Evaluierung - § 60 Mitteilungsverbote\n\n(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Evaluierung","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Dienstvorschriften","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Unabhängige Datenschutzkontrolle","63",[],false]