[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-65j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779303,"§ 65j","65j","Schutz von minderjährigen Personen","Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen","(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.","BNDG - Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst - Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen - § 65j Schutz von minderjährigen Personen\n\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 65i","Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen","65i",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65h","Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung","65h",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 65g","Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung","65g",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 65k","Protokollierung","65k",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65l","Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen","65l",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Strafvorschriften","66",[],false]