[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-9b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779222,"§ 9b","9b","Protokollierung der Übermittlung","Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst","(1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren: 1.die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,\n2.die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und\n3.den Zeitpunkt der Übermittlung.\n(2) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.\n(3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist.","BNDG - Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien - Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst - § 9b Protokollierung der Übermittlung\n\n(1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren: 1.die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,\n2.die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und\n3.den Zeitpunkt der Übermittlung.\n(2) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.\n(3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9a","Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten","9a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Auskunft an den Betroffenen","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Dateianordnungen","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9c","Verbundene personenbezogene Daten","9c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9d","Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten","9d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9e","Verbot der Übermittlung","9e",[],false]