[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-9d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779224,"§ 9d","9d","Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten","Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst","(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.\n(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.","BNDG - Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien - Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst - § 9d Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten\n\n(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.\n(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9c","Verbundene personenbezogene Daten","9c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9b","Protokollierung der Übermittlung","9b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9a","Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten","9a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9e","Verbot der Übermittlung","9e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9f","Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen","9f",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9g","Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen","9g",[],false]