[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bndg-9h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bndg","Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbndg\u002Fxml.zip",9779228,"§ 9h","9h","Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person","Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst","(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn 1.die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und\n2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.\n(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.","BNDG - Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien - Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst - § 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person\n\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn 1.die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und\n2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.\n(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9g","Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen","9g",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9f","Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen","9f",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9e","Verbot der Übermittlung","9e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10a","Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen","10a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Übermittlung an inländische Nachrichtendienste","11",[],false]