[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnoto-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnoto","Bundesnotarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnoto\u002Fxml.zip",1212026,"§ 116","116","Sondervorschriften für einzelne Länder","Übergangs- und Schlussbestimmungen","(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.\n(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.\n(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.","BNOTO - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 116 Sondervorschriften für einzelne Länder\n\n(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.\n(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.\n(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 114","Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg","114",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 113b","Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse","113b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 113","Notarkasse und Ländernotarkasse","113",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 117a","Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern","117a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 117b","Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern","117b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 118","Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse","118",[],false]