[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnoto-117b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnoto","Bundesnotarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnoto\u002Fxml.zip",1212028,"§ 117b","117b","Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern","Übergangs- und Schlussbestimmungen","Abweichend von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist.","BNOTO - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern\n\nAbweichend von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 117a","Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern","117a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 116","Sondervorschriften für einzelne Länder","116",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 114","Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg","114",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 118","Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse","118",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 119","Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen","119",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 120","Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv","120",[],false]