[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnoto-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnoto","Bundesnotarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnoto\u002Fxml.zip",1211933,"§ 61","61","Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters","Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter","(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.\n(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.\n(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.","BNOTO - Das Amt des Notars - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter - § 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters\n\n(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.\n(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.\n(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 60","Überschüsse aus Notariatsverwaltungen","60",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 59","Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer","59",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 58","Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen","58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Einsicht der Notarkammer","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen","64",[],false]