[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bnv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bnv","Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-04-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbnv\u002Fxml.zip",9779342,"§ 4","4","Vergütung","Ausübung von Nebentätigkeiten","(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.\n(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1.der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,\n2.der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.\n(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.","BNV - Ausübung von Nebentätigkeiten - § 4 Vergütung\n\n(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.\n(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1.der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,\n2.der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.\n(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst","2",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung","5",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Ausnahmen von § 6","7",[],false]