[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bodverkfkrv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bodverkfkrv","Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbodverkfkrv\u002Fxml.zip",9779390,"§ 8","8","Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\n(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.\tLuftfahrzeuge\tmit 50 Prozent,\n2.\tRechtsvorschriften\tmit 25 Prozent,\n3.\tKommunikation und Kooperation\tmit 25 Prozent.\n(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.\n(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.\tEinweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen\tmit 20 Prozent,\n2.\tÜberprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen\tmit 20 Prozent,\n3.\tAbfertigung von Luftfahrzeugen\tmit 30 Prozent,\n4.\tBaggage Handling\tmit 20 Prozent,\n5.\tKommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben\tmit 10 Prozent.\n(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1.\t„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“\tmit 40 Prozent,\n2.\t„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“\tmit 60 Prozent.\n(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.\n(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n2.die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n3.die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,\n4.die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,\n5.die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,\n6.die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.","BODVERKFKRV - § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\n(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.\tLuftfahrzeuge\tmit 50 Prozent,\n2.\tRechtsvorschriften\tmit 25 Prozent,\n3.\tKommunikation und Kooperation\tmit 25 Prozent.\n(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.\n(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.\tEinweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen\tmit 20 Prozent,\n2.\tÜberprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen\tmit 20 Prozent,\n3.\tAbfertigung von Luftfahrzeugen\tmit 30 Prozent,\n4.\tBaggage Handling\tmit 20 Prozent,\n5.\tKommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben\tmit 10 Prozent.\n(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1.\t„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“\tmit 40 Prozent,\n2.\t„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“\tmit 60 Prozent.\n(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.\n(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n2.die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n3.die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,\n4.die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,\n5.die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,\n6.die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Wiederholung der Prüfung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","11",[],false]