[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bodverkfkrv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bodverkfkrv","Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbodverkfkrv\u002Fxml.zip",9779391,"§ 9","9","Wiederholung der Prüfung",null,"(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen freizustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.","BODVERKFKRV - § 9 Wiederholung der Prüfung\n\n(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen freizustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 2)","anlage-1",[],false]