[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bokraft_1975-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bokraft_1975","Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbokraft_1975\u002Fxml.zip",9779424,"§ 20","20","Beschriftung","Obusse und Kraftomnibusse","(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen 1.auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,\n2.die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussena)an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,\nb)die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;\ndie Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.\n(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.","BOKRAFT_1975 - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge - Obusse und Kraftomnibusse - § 20 Beschriftung\n\n(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen 1.auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,\n2.die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussena)an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,\nb)die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;\ndie Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.\n(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.",{"abschnitt":21,"titel":22},"3. Abschnitt","2. Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Ausrüstung","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Zulässige Fahrzeuge","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Verständigung mit dem Fahrzeugführer","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Stehplätze","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Türen, Alarmanlage und Trennwand","25",[],false]