[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bokraft_1975-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bokraft_1975","Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbokraft_1975\u002Fxml.zip",9779435,"§ 32","32","Haltestellen","Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen","(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.\n(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG 1.an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,\n2.im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,\n3.an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.","BOKRAFT_1975 - Sondervorschriften - Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - § 32 Haltestellen\n\n(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.\n(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG 1.an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,\n2.im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,\n3.an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"4. Abschnitt","1. Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Wegstreckenzähler","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Gepäck","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Kennzeichnung und Beschilderung","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen","35",[],false]