[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bokraft_1975-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bokraft_1975","Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbokraft_1975\u002Fxml.zip",9779410,"§ 5","5","Auswärtige Unternehmer","Betriebsleitung","(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.\n(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.\n(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.","BOKRAFT_1975 - Vorschriften über den Betrieb - Betriebsleitung - § 5 Auswärtige Unternehmer\n\n(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.\n(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.\n(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"2. Abschnitt","1. Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Betriebsleiter","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Pflichten des Unternehmers","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Grundregel","2",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Meldepflicht","6",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 7","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Verhalten im Fahrdienst","8",[],false]