[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bootsbausbv_2011-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bootsbausbv_2011","Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbootsbausbv_2011\u002Fxml.zip",9779469,"§ 11","11","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik",null,"(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag I\t25 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag II\t35 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Planung, Montage und Installation\t15 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung\t15 Prozent,\n5.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungssuche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","BOOTSBAUSBV_2011 - § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik\n\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag I\t25 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag II\t35 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Planung, Montage und Installation\t15 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung\t15 Prozent,\n5.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungssuche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau","8",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","13",[],false]