[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bosog-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bosog","Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbosog\u002Fxml.zip",9779488,"§ 11","11","Besonderheiten bei der ergänzenden Bodenneuordnung","Durchführung der Sonderung","Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann die Grundstückskarte durch entsprechende grafische Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In beiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungsgebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des einheitlichen Plans zu beschränken.","BOSOG - Durchführung der Sonderung - § 11 Besonderheiten bei der ergänzenden Bodenneuordnung\n\nIst bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann die Grundstückskarte durch entsprechende grafische Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In beiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungsgebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des einheitlichen Plans zu beschränken.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Sonderungsbehörde","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Erlaß des Sonderungsbescheids","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Aufstellung des Sonderungsplans","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Aussetzung von Verfahren","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Bereicherungsausgleich","14",[],false]