[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bp_dfortbv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bp_dfortbv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge\u002FGeprüfte Berufspädagogin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbp_dfortbv\u002Fxml.zip",9779511,"§ 10","10","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen",null,"(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.","BP_DFORTBV - § 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n\n(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Bewertung der Prüfungsleistungen","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Zeugnisse","13",[],false]