[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bp_dfortbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bp_dfortbv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge\u002FGeprüfte Berufspädagogin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbp_dfortbv\u002Fxml.zip",9779504,"§ 3","3","Gliederung der Prüfung",null,"(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Kernprozesse der beruflichen Bildung,\n2.Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,\n3.Spezielle berufspädagogische Funktionen.\n(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Lernprozesse und Lernbegleitung,\n2.Planungsprozesse,\n3.Managementprozesse.\nDie Prüfung wird schriftlich durchgeführt.\n(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Berufsausbildung,\n2.Weiterbildung,\n3.Personalentwicklung und -beratung.\nDie Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.","BP_DFORTBV - § 3 Gliederung der Prüfung\n\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Kernprozesse der beruflichen Bildung,\n2.Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,\n3.Spezielle berufspädagogische Funktionen.\n(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Lernprozesse und Lernbegleitung,\n2.Planungsprozesse,\n3.Managementprozesse.\nDie Prüfung wird schriftlich durchgeführt.\n(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Berufsausbildung,\n2.Weiterbildung,\n3.Personalentwicklung und -beratung.\nDie Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Zulassungsvoraussetzungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“","6",[],false]