[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvg_2021-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvg_2021","Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvg_2021\u002Fxml.zip",9779619,"§ 100","100","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung","(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfassungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.","BPERSVG_2021 - Personalvertretungen im Bundesdienst - Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung - § 100 Wahlberechtigung und Wählbarkeit\n\n(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfassungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 99","Errichtung","99",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 98","Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen","98",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 97","Geschäftsführung und Rechtsstellung","97",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 101","Größe und Zusammensetzung","101",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 102","Wahl, Amtszeit und Vorsitz","102",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 103","Aufgaben","103",[],false]