[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvg_2021-103":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvg_2021","Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvg_2021\u002Fxml.zip",9779622,"§ 103","103","Aufgaben","Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung","Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Beschäftigten dienen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung,\n2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der in Nummer 1 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,\n3.Anregungen und Beschwerden der in Nummer 1 genannten Beschäftigten, insbesondere auf dem Gebiet der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls die Anregungen und Beschwerden berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.","BPERSVG_2021 - Personalvertretungen im Bundesdienst - Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung - § 103 Aufgaben\n\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Beschäftigten dienen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung,\n2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der in Nummer 1 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,\n3.Anregungen und Beschwerden der in Nummer 1 genannten Beschäftigten, insbesondere auf dem Gebiet der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls die Anregungen und Beschwerden berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 102","Wahl, Amtszeit und Vorsitz","102",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 101","Größe und Zusammensetzung","101",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 100","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","100",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 104","Zusammenarbeit mit dem Personalrat","104",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 105","Anzuwendende Vorschriften","105",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 106","Jugend- und Auszubildendenversammlung","106",[],false]