[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvg_2021-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvg_2021","Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvg_2021\u002Fxml.zip",9779625,"§ 106","106","Jugend- und Auszubildendenversammlung","Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung","Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.","BPERSVG_2021 - Personalvertretungen im Bundesdienst - Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung - § 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung\n\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 105","Anzuwendende Vorschriften","105",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 104","Zusammenarbeit mit dem Personalrat","104",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 103","Aufgaben","103",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 107","Stufenvertretungen","107",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 108","Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes","108",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 109","Bildung von Fachkammern und Fachsenaten","109",[],false]