[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvg_2021-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvg_2021","Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvg_2021\u002Fxml.zip",9779544,"§ 25","25","Schutz und Kosten der Wahl","Wahl und Zusammensetzung des Personalrats","(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.\n(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.","BPERSVG_2021 - Personalvertretungen im Bundesdienst - Wahl und Zusammensetzung des Personalrats - § 25 Schutz und Kosten der Wahl\n\n(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.\n(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Aufgaben des Wahlvorstands","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Anfechtung der Wahl","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Vorzeitige Neuwahl","28",[],false]