[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvg_2021-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvg_2021","Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvg_2021\u002Fxml.zip",9779616,"§ 97","97","Geschäftsführung und Rechtsstellung","Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte","(1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbehörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, beschließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden angehören.","BPERSVG_2021 - Personalvertretungen im Bundesdienst - Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats - Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte - § 97 Geschäftsführung und Rechtsstellung\n\n(1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbehörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, beschließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden angehören.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 96","Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte","96",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 95","Zuständigkeit","95",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 94","Anzuwendende Vorschriften","94",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 98","Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen","98",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 99","Errichtung","99",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 100","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","100",[],false]