[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212397,"§ 19","19","Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen","Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl","Für die Beschäftigten von 1.nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder\n2.Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,\nkann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.","BPERSVWO - Wahl des Personalrates - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl - § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen\n\nFür die Beschäftigten von 1.nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder\n2.Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,\nkann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Schriftliche Stimmabgabe","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Wahlhandlung","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Feststellung des Wahlergebnisses","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Wahlniederschrift","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Benachrichtigung der gewählten Bewerber","22",[],false]