[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212400,"§ 22","22","Benachrichtigung der gewählten Bewerber","Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl","Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.","BPERSVWO - Wahl des Personalrates - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl - § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber\n\nDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Wahlniederschrift","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Feststellung des Wahlergebnisses","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Bekanntmachung des Wahlergebnisses","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Aufbewahrung der Wahlunterlagen","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe","25",[],false]