[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212404,"§ 26","26","Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl","Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)","(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.","BPERSVWO - Wahl des Personalrates - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) - § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl\n\n(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 25","Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe","25",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 24","Aufbewahrung der Wahlunterlagen","24",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 23","Bekanntmachung des Wahlergebnisses","23",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 27","Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl","27",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 28","Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe","28",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 29","Ermittlung der gewählten Bewerber","29",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 19.02.2013 – 6 P 7\u002F12",null,"Ein listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat findet nicht statt;  dies gilt auch dann, wenn die Erschöpfung des betreffenden Wahlvorschlages darauf zurückzuführen ist, dass der Wahlvorschlag den - nicht zwingenden - Anforderungen des § 8 Abs. 1 BPersVWO an die Zahl der Bewerber nicht entsprochen hat.","2013-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019379.zip","rechtsprechung",false]