[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212408,"§ 30","30","Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis","Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)","(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn 1.bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\n2.bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied\nzu wählen ist.\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.\n(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.","BPERSVWO - Wahl des Personalrates - Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) - § 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis\n\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn 1.bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\n2.bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied\nzu wählen ist.\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.\n(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Ermittlung der gewählten Bewerber","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Leitung der Wahl","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis","34",[],false]