[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212410,"§ 33","33","Leitung der Wahl","Wahl des Bezirkspersonalrates","(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.","BPERSVWO - Wahl des Bezirkspersonalrates - § 33 Leitung der Wahl\n\n(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Ermittlung der gewählten Bewerber","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Gleichzeitige Wahl","36",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 5 PA 4.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B5PA4.24.0","1. Die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat unterliegt in Dienststellen, in denen kein örtlicher Wahlvorstand besteht, dem Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstandes. Dieser kann die betreffenden Dienststellenleitungen um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersuchen oder die Wahl selbst durchführen.\n2. Führt der Gesamtwahlvorstand die Wahl in Dienststellen ohne bestehende örtliche Wahlvorstände selbst durch, tritt er an deren Stelle und hat die insoweit geltenden Wahlvorschriften zu beachten. Dies trifft beim Bundesnachrichtendienst auch auf nicht personalratsfähige Dienststellen zu.\n3. Ein örtlicher Wahlvorstand darf die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht zu Wahlhelfern bestellen.\n4. Wahlhelfer, die als Gehilfen des Wahlvorstandes selbstständige Entscheidungen nicht treffen können, dürfen nicht mit der Durchführung einer Personalratswahl betraut werden.","2025-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500610.zip","rechtsprechung",false]