[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212422,"§ 45","45","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates","Wahl des Gesamtpersonalrates","Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.","BPERSVWO - Wahl des Gesamtpersonalrates - § 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates\n\nFür die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Durchführung der Wahl nach Bezirken","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Leitung der Wahl","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst","49",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 5 PA 4.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B5PA4.24.0","1. Die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat unterliegt in Dienststellen, in denen kein örtlicher Wahlvorstand besteht, dem Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstandes. Dieser kann die betreffenden Dienststellenleitungen um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersuchen oder die Wahl selbst durchführen.\n2. Führt der Gesamtwahlvorstand die Wahl in Dienststellen ohne bestehende örtliche Wahlvorstände selbst durch, tritt er an deren Stelle und hat die insoweit geltenden Wahlvorschriften zu beachten. Dies trifft beim Bundesnachrichtendienst auch auf nicht personalratsfähige Dienststellen zu.\n3. Ein örtlicher Wahlvorstand darf die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht zu Wahlhelfern bestellen.\n4. Wahlhelfer, die als Gehilfen des Wahlvorstandes selbstständige Entscheidungen nicht treffen können, dürfen nicht mit der Durchführung einer Personalratswahl betraut werden.","2025-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500610.zip","rechtsprechung",false]