[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212425,"§ 49","49","Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst","Besondere Verwaltungszweige","Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlordnung mit folgenden Abweichungen: 1.Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme während der Dienststunden zugänglich sein.\n2.§ 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe einsehen dürfen.\n3.Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7 enthalten.\n4.Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme schriftlich ab.","BPERSVWO - Besondere Verwaltungszweige - § 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst\n\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlordnung mit folgenden Abweichungen: 1.Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme während der Dienststunden zugänglich sein.\n2.§ 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe einsehen dürfen.\n3.Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7 enthalten.\n4.Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme schriftlich ab.",{"teil":21},"Sechster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46","Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung","46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates","45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 50","Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland","50",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 51","Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)","51",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 52","Berechnung von Fristen","52",[],false]